CE Kennzeichnung für Messkasten

isidor

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Hallo zusammen

Wir planen bei uns im Betrieb die Implementierung einer Messung des Stromverbrauchs jeder einzelnen Anlage.

Ich hätte mir gedacht das mit PAC Sentron umzusetzen. Diese würde ich in einen Rittal Kasten einbauen, entsprechend im Betrieb platzieren und mit der IT Infrastruktur verbinden.

Meine Frage ist ob ich für diese Kästen eine Zertifizierung nach CE machen muss oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen
 
Moin, das Konformitätsbewertungsverfahren solltest du in jedem Fall durchlaufen. Risikobeurteilung und entsprechende Bauart-, Stücknachweise gemäß En61439-1,-2, unabhängig der CE Kennzeichnung stellst du damit Nachweise her, die die sichere Verwendung dokumentieren. Letztendlich benötigt der Schrank allerdings auch eine Konformitätserklärung und entsprechende Kennzeichnung.
 
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Moin,
Mitsubishi bietet hier eine Komplettlösung an die deine Messdaten in einer Cloud ablegt. Diese sind dann 24/7 weltweit abrufbar. Du kannst auch nur eine Auswerteeinheit mit mehreren Messgeräten verbinden via Kabel, Bluetooth , WLAN etc.

Aber zurück zu deiner Frage, ja ein CE brauchst dafür selbstverständlich. Achtung wie du es implementierst, nicht das du in deinen Anlagen ein neues Gesamt-CE deiner Anlagen benötigst!
 
Guten Morgen

Die Messkästen hängen in der Zuleitung also vor der Anlage, es ist genau der Sinn dahinter die Anlagen unberührt zu lassen.
Auch haben wir uns für diese Lösung entschieden da wir dies selbst planen und umsetzen können.

Das hierbei die geltenden Regeln der Technik unter Berücksichtigung relevanter Normen angewandt werden ist klar.
Was uns hierbei noch unklar ist eben die Frage ob das bloße montieren eines Elektrokasten schon als Inverkehrbringen zählt.
Wenn ja ist eine Zertifizierung nach , wahrscheinlich, Niederspannungsrichtlinie notwendig.
 
Hallo,
weder die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU noch die deutsche Umsetzung im Produktsicherheitsgesetz sehen eine Regelung für den Eigenbedarf vor. Wenn ihr die Messkästen selber konstruiert und nur in eurem eigenen Werk einsetzt ist keine CE-Zertifizierung nach Niederspannungsrichtlinie notwendig.
Anders sieht es mir der EMV-Richtlinie vor, die ihr ja ebenso beachten müsst. Hier existiert müssen alle Anforderungen der EMV-Richtlinie auch bei Eigenbedarf eingehalten werden und eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Grüße
 
Hallo,
weder die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU noch die deutsche Umsetzung im Produktsicherheitsgesetz sehen eine Regelung für den Eigenbedarf vor. Wenn ihr die Messkästen selber konstruiert und nur in eurem eigenen Werk einsetzt ist keine CE-Zertifizierung nach Niederspannungsrichtlinie notwendig.
Anders sieht es mir der EMV-Richtlinie vor, die ihr ja ebenso beachten müsst. Hier existiert müssen alle Anforderungen der EMV-Richtlinie auch bei Eigenbedarf eingehalten werden und eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Grüße
Das mit der NSRL ist kein klarer Fall. Es gibt Fachliteratur die so oder halt auch anders urteilt.
Da die Beurteilung eh gemacht wird, würde ich auf Nummer sicher gehen und NSRL, EMV und ggf RoHS konform erklären.
 
Hallo

Ich habe tatsächlich keine Regelung gefunden welche den Eigengebrauch regelt.
Sowohl NSRL als auch ROHS beschreiben, aus meiner Sicht, die Regelung für den Vertrieb.
Hättest du da eventuell einen Link zu Literatur welche die Anwendung in diesem Fall empfiehlt oder gar vorschreibt?

Gleichzeitig lassen wir das ganze auch von einem externen Partner prüfen.
 
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Anders sieht es mir der EMV-Richtlinie vor, die ihr ja ebenso beachten müsst. Hier existiert müssen alle Anforderungen der EMV-Richtlinie auch bei Eigenbedarf eingehalten werden und eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Ist das wirklich so?
Ich habe das während meiner aktiven Zeit nur für MRL gemacht.
Da ist es explizit so geregelt.

Natürlich muss das Gerät als Senke und als Quelle sicher funktionieren.

Hier mal eine Quelle dazu:
 
ch habe tatsächlich keine Regelung gefunden welche den Eigengebrauch regelt.
Weil es die nicht gibt.
Es gibt nur das "Inverkehr bringen" was bei Eigengebrauch spätestens mit der Inbetriebnahme trifft.

Mindestens trifft die Betriebssicherheitsverordnung, welche Dir nur normkonforme Geräte erlaubt. Und da fragt man sich, wodurch die Konformität erklärt wird.
 
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Aha.
Wurde mir von meinem GF früher auch immer gesagt.
CE und MRL brauchen wir bei Eigenbedarf nich. BetrSVO - nie gehört.
Hab dann gekündigt - war mir zu heiß.

Wie gesagt, Eigenbedarf ist nicht geregelt, weil das ein Konstrukt zur Normenumgehung ist.
 
Allerdings stell ich mir die Frage, ob in Deinem Fall CE erforderlich ist.
PAC hat eins, der Stromwandler auch. Bestimmungsgemäß verwendet musst Du eigentlich nix neu erklären
 
Im Blue Guide 2016 sind die Begriffe definiert. Der Begriif in Verkehr bringen ist tatsächlich in den verschiedenen Vorschriften unterschiedlich definiert laut Blue Guide. Maschinen gelten zb bei Eigennutzung als in Verkehr gebracht, Atex auch. NS Geräte scheinbar nicht. Wenn dich der Blue Guide nicht weiter bringt, musst du dir sxheibar die Definition in den zu Grunde zu legenden Verordnungen genau ansehen.Die Frage wäre ja auch, was am Ende schlimmer ist, eine Konformitätserklärung die du nicht hast aber gebraucht hättest oder eine Konformitätserklärung die du hast aber nicht gebraucht hättest.
 
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Ich sehe das als Teil einer Niederspannungsinstallation.
Und dann gelten im Prinzip die selben Regeln wie beim Sicherungskasten im EFH.

Für den erjlärt auch keiner CE, er wird halt nur (mehr oder minder) bestimmungsgemäß aufgebaut.
 
Aha.
Wurde mir von meinem GF früher auch immer gesagt.
CE und MRL brauchen wir bei Eigenbedarf nich. BetrSVO - nie gehört.
Hab dann gekündigt - war mir zu heiß.

Wie gesagt, Eigenbedarf ist nicht geregelt, weil das ein Konstrukt zur Normenumgehung ist.

MRL greift hier ohnedies nicht und in den relevanten Normen ist Inverkehrbringen mit Verkauf oder Verleih oder Übergabe an den Markt gebunden. Nichts davon machen wir.

Eigenbedarf ist kein Begriff aus der Norm, richtig, aber nur weil man es nicht zertifiziert umgeht man keine Norm. Wie oben beschrieben, werden selbstverständlich alle geltenden Regeln der Technik und auch die relevanten gültigen Normen eingehalten.

Da wir hier extern zertifizieren müssten schauen wir uns an ob wir wirklich müssen oder nicht.
 
Ich sehe das als Teil einer Niederspannungsinstallation.
Und dann gelten im Prinzip die selben Regeln wie beim Sicherungskasten im EFH.

Für den erjlärt auch keiner CE, er wird halt nur (mehr oder minder) bestimmungsgemäß aufgebaut.
Aber ein Haussicherungskasten fällt doch unter die NSRL? Er müsste nach EN61439-1 und - 3? gebaut werden. Die ist doch unter der NSRL harmonisiert und es ist ein Produkt was in jedem Fall in Verkehr gebracht wird. Alao einem Dritten zur Verfügung gestellt.
 
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Nun gebe auch ich noch meinen Senf dazu und beschreibe, wie ich vorgehen würde

Was ist mit den Richtlinien:
Grundsätzlich fällt so ein „Kasten“ mit den angegebenen Messproduktenunter die folgenden Richtlinien:
Niederspannungs-RL, EMV-RL, RoHS-RL, eventuell noch Ökodesign-RL

Ist der Schrank für eine andere, als private Verwendung vorgesehen – und das ist bei betrieblicher Nutzung (auch bei Erstellung für betrieblichen Eigenbedarf) der Fall -, dann ist es eine Inverkehrbringung.
Und dann benötigt er eine Konformität.

Nun gibt es noch eine Fallunterscheidung:

Gilt der Kasten als integriert in ein anderes System, dann benötigt er keine „eigene“ Konformität, sondern kann im Rahmen des Gesamtsystems erklärt werden. Gilt er als „eigenständig“ (würde ich so bewerten), dann benötigt er eine eigene Konformität.

Wie sähe nun die Konformität für den „Kasten“ aus?

Bezüglich der Niederspannungsrichtlinie
Der „Kasten“ fällt unter die EN 61439-1. Was darin steht, weiß jeder Installateur oder (richtig geschulter) Schaltschrankverdrahter. Im Wesentlichen sind es „Sorgfaltshinweise“.

Nun sei angenommen, dass jedes darin verbaute Produkt für sich ein CE hat (der Zähler ja sowieso).
Dann ergänzt man in der Konformitätserklärung, dass Produkte mit eigenständiger Konformität sachgerecht verbaut sind. Das erspart das Listen der Normen der verbauten Geräte.

Würde man so einen Kasten als Verkaufsprodukt fertigen, sollte man unbedingt die Konformitätserklärungen der eingebauten Produkte anfordern und archivieren. Bei einer Einzelfertigung für betrieblichen Eigenbedarf könnte ich mir vorstellen, darauf zu verzichten und es bei der Bewertung der techn. Daten zu belassen.

Bezüglich der EMV-Richtlinie
In der EN 61439-1 steht (wie auch in der EN 60204-1), dass – sofern die verwendeten Unterprodukte EMV-konform sind (und das sind sie in dem beschriebenen Fall bestimmt), eine EMV-sachkundige Ausführung (also vorwiegend Verdrahtung) ausreicht und dann keine Nachqualifizierung erforderlich ist. Dass man das richtig gemacht hat weiß man, wenn man nach den EMV-Angaben zu den Produkten vorgeht.

In der Konformitätserklärung für den „Kasten“ würde ich nun bewusst nur die EMV-Generics und keine Produktnorm listen.

Bezüglich RoHS
Die ist immer zu erklären. "Da beißt die Maus keinen Faden ab".

Bezüglich Ökodesign
Man sichtet, ob für ein Gerät im „Kasten“ Ökodesign erklärt ist (ganz typisch wäre das ein Netzteil). Wenn ja, listet man die Ökodesign-VO, verweist dann aber auf die Konformität der zugebauten Komponenten.


Anmerkung: Bei der Ausführung der Konformitätserklärung sind natürlich (ein bisschen abhängig von der Produktionsstückzahl) andere Varianten denkbar. Mit der Vorgeschlagenen sollte meiner Überzeugung nach aber jede Amtsaufsicht zufrieden sein.
 
@Eventuell sachkundig, bedeutet das im Umkehrschluss das ich für jede Zwischenklemmdose eine CE Zertifizierung machen ,muss?

Unterliegt der Niederspannungs-R, usw...

Oder sollte man nicht irgendwann beginnen die Kirche im Dorf zu lassen? Real betrachtet geht die Gefährdung die von so einem Kasten ausgeht gegen Null. Geöffnet wird der nur von sachkundigem Personal und Bewegungen oder große Ströme gibt´s ja auch nicht.

Ich bin ja ein Fan von Richtlinien und Zertifizierungen aber irgendwann wird's halt hinten höher als vorne.

Bin gespannt wie unser Externer das sieht, danke jedenfalls schonmal für die vielen Ansätze.
 
Das ist ganz einfach: Für jede Inverkehrbringung ist es erforderlich. Ist es keine Inverkehrbringung, dann nicht.
Ein Installateur macht in der Regel keine Inverkehrbringungen, da er nur durch Installieren keine Produkte fertigt. Im angefragten Fall sehe ich den "Kasten" aber als ein gefertigtes Produkt ("Steuerschrankcharakter"). Wenn der Anfragende überzeugt ist, dass es doch nur eine elektrische Installation vor Ort sei die keine Produktmerkmale hat, kann er auf ein CE verzichten.
 
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